Verordnung der Bezirkshauptmannschaft
Mistelbach wegen der akuten WALDBRANDGEFAHR!
Die Verordnung ist an der Amtstafel kundgemacht.
Kennzeichen MIL1-A-0814/002
Vorbeugung gegen Waldbrände im Verwaltungsbezirk Mistelbach im Jahr 2013
V E R O R D N U N G
Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F., zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
§1
Im Verwaltungsbezirk Mistelbach sind das Rauchen sowie jegliches
Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
§2
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174
Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F., mit einer
Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
§3
Dieses Verbot tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft
Mistelbach am 23. Juli 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2013 außer Kraft.